Geschäftsordnung
des Cologne Center for eHumanities (CCeH)
der Philosophischen Fakultät
der Universität zu Köln vom 26.03.2010
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.07.2023.
PDF-Version.
§ 1
Institutionelle Verankerung
Das Cologne Center for eHumanities (CCeH) ist eine gemeinsame Einrichtung der Fächer und Institute der Universität zu Köln, die computergestützte Verfahren im Bereich der Geisteswissenschaften erforschen, entwickeln und anwenden oder an ihrer Vermittlung, Erforschung und Entwicklung beteiligt sind und dadurch an der Entfaltung eines Paradigmas der „enhanced Humanities“ mitwirken.
§ 2
Aufgaben
(1) Das Zentrum dient der fächerübergreifenden Koordination und Organisation der auf Verfahren der digitalen Geisteswissenschaften bezogenen Aktivitäten in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Es fördert den interdisziplinären Austausch, die Kooperation mit weiteren Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Universität, den Kontakt zu den nationalen und internationalen Einrichtungen der „Digital Humanities“ bzw „eHumanities“ und verdeutlicht das spezielle Profil der Kölner eHumanities in seiner Darstellung nach außen. Es fungiert außerdem als Plattform für die Sammlung und Anbindung spezieller Kompetenzen im Bereich des Entwurfs und der Durchführung von Forschungsprojekten, einschließlich der Antragsentwicklung und Drittmitteleinwerbung und hat so die Funktion eines Kompetenzzentrums.
(2) Das CCeH nimmt gemäß vertraglicher Kooperationsvereinbarung vom 24.08.2015 die Aufgaben einer Zentralen Koordinierungsstelle Digital Humanities der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste (AWK) wahr.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Zentrums können alle an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln tätigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sein, die im Bereich der eHumanities tätig sind.
Durch die Kooperation mit anderen Fakultäten oder anderen nationalen oder internationalen Forschungseinrichtungen können Angehörige der betreffenden Institutionen zu kooptierten Mitgliedern des Zentrums werden.
(2) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung (E-Mail ist hinreichend) gegenüber dem Vorstand (ggf. vertreten durch den Koordinator oder die Koordinatorin). Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts oder Ausschluss. Der Ausschluss kann nur durch einen Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erfolgen.
(3) Mitglieder anderer Fakultäten, Universitäten und Forschungseinrichtungen können von der Sprecherin bzw. vom Sprecher des Cologne Center for eHumanities kooptiert werden.
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand ist mit der Leitung des Zentrums betraut.
(2) Der Vorstand wird durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Dem Vorstand gehören der Sprecher bzw. die Sprecherin, eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder an. Einzelne Sachgebiete (z.B. Lehre, Forschung oder die Außenvertretung einzelner fachlicher Schwerpunkte) können Mitgliedern des Vorstandes als Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Ferner gehört dem Vorstand ein Mitglied der Leitung der Zentralen Koordinierungsstelle der AWK an.
(3) Der Vorstand verfährt sinngemäß nach den Bestimmungen der „Geschäftsordnung der Lehr- und Forschungszentren der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln“, auf der diese Geschäftsordnung beruht.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der von der Engeren Fakultät zugewiesenen Sachmittel.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist bei einer Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach erneuter Einladung die Beschlussfähigkeit auch gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(6) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands kann jedes Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, ist die nächste Appellinstanz die Dekanin bzw. der Dekan und die Engere Fakultät.
§ 5
Sprecher / Sprecherin
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Sprecher bzw. eine Sprecherin in der Funktion einer Geschäftsführenden Direktorin bzw. eines Geschäftsführenden Direktors. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn des Semesters, das der Amtszeit der zu wählenden Sprecherin bzw. des zu wählenden Sprechers vorausgeht. Die Einladung ergeht durch die amtierende Sprecherin bzw. den amtierenden Sprecher, im Ausnahmefall durch die Dekanin bzw. den Dekan.
(3) Kommt eine Wahl der Sprecherin bzw. des Sprechers nicht zustande, ernennt die Dekanin bzw. der Dekan eine kommissarische Leiterin bzw. einen kommissarischen Leiter.
(4) Die Geschäftsführung erstellt zur letzten Fakultätssitzung eines jeden Wintersemesters einen Bericht für das Dekanat, aus dem die Verfolgung der in § 2 festgelegten Ziele hervorgeht.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Sprecherin bzw. der Sprecher lädt die Mitglieder des Lehr- und Forschungszentrums zu Versammlungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern bzw. auf Wunsch von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern, mindestens aber einmal im Semester.
(2) Die Einladung mit der Tagesordnung soll spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin versandt werden; tagen die Mitglieder öffentlich, wird der Termin auch in geeigneter Weise, insbesondere durch Aushang an der Informationstafel der beteiligten Seminare und Institute, öffentlich bekannt gemacht.
(3) Zu einer Mitgliederversammlung werden nach Möglichkeit auch interessierte Studierende aus den beteiligten Fächern eingeladen.
(4) Die Versammlungsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich.
§ 7
Kommissionen
Zur Vorbereitung konkreter Projekte in Forschung und Lehre (vor allem grundsätzlicher Art im Bereich von Lehre und Forschung) können die Mitglieder Zentrums Kommissionen bilden, die beratende Funktion haben.
§ 8
Auslegung dieser Ordnung
Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Ordnung oder bei Vorwürfen über Verstöße gegen diese Ordnung entscheidet nach Anhören der Engeren Fakultät die Dekanin bzw. der Dekan.
§ 9
Beschlussfassung über diese Ordnung, Änderung dieser Ordnung
(1) Diese Ordnung gilt als beschlossen, wenn sie die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Zentrums erhalten hat.
(2) Ebenso bedarf eine Änderung dieser Ordnung einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt auf Beschluss mit der Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen können nur auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen.